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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-659/24 (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 88/97 Art. 14 Buchst. c, VO (EWG) Nr. 2474/93 Art. 1 Abs. 1, VO (EG) Nr. 71/97 Art. 2 Abs. 1, UZK Art. 254
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Antidumpingzoll, Einfuhr, Fahrradteile, China
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20.1.1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll - VO 88/97 - (ABl EG 1997, Nr. L 17, 17) dahingehend auszulegen, dass diese Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung i.S. von Art. 254 des Zollkodex der Union mit den anderen Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 kombiniert werden darf? - 2. Kann Art. 14 Buchst. c VO 88/97 dahingehend ausgelegt werden, dass in der Bewilligung pro Kunde monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden können? - 3. Handelt es sich bei der in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 genannten Menge von monatlich weniger als 300 Stück um eine Freigrenze mit der Folge, dass die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt entfällt, wenn eine Partei mehr als 299 Stück monatlich anmeldet oder weiterliefert, oder um eine Freimenge, bei der unabhängig von deren Überschreitung jedenfalls 299 Stück antidumpingzollfrei bleiben?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 14.05.2024
Vorinstanz/AZ: VII R 1/22
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 15 71