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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 12/25 (BFH) |
| §§: | EStG § 33, EStDV § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f, EStDV § 64 Abs. 1 Satz 2 |
| Schlagwörter | Krankheitskosten, Medikament, Arzneimittel, Zwangsläufigkeit, Nachweis, Außergewöhnliche Belastung |
| Rechtsfrage: | Sind die Aufwendungen für das verschreibungspflichtige Medikament Ozempic als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig, wobei ein Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen vom Steuerpflichtigen nicht vor Erwerb der Arznei durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
| Vorinstanz/Datum: | 18.06.2025 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 776/24 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 14 81 |