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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-275/25 (EuGH) |
§§: | EGBefrProt Art. 13 Abs. 1, EGBefrProt Art. 21 Abs. 1, EUV Art. 51, ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, AO § 8, AO § 9 |
Schlagwörter | EG, EU, Schenkungsteuer, Wohnsitz |
Rechtsfrage: | Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl EU 2012, Nr. C 326, 266): 1. Gilt die Vorschrift für die Erhebung der Schenkungsteuer? - 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Schließt es die Vorschrift aus, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich lediglich zur Ausübung der Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats niedergelassen hat, einen weiteren steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Tätigkeitsstaat begründet, wenn er einen tatsächlichen Wohnsitz im Tätigkeitsstaat beibehält? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 20.11.2024 |
Vorinstanz/AZ: | II R 38/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 05 12 |