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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 20/18 (BFH) |
§§: | EStG § 34 c Abs. 5, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AEUV Art. 45, AEUV Art. 56, AO § 171 Abs. 10 |
Schlagwörter | Auslandstätigkeitserlass, Steuerbefreiung, Entwicklungshilfe, EG, EU |
Rechtsfrage: | Keine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass bei EU-finanzierten Entwicklungshilfeprojekten: Liegt eine unter Progressionsvorbehalt steuerfreie "Begünstigte Tätigkeit" nach Abschn. I Nr. 4 des Auslandstätigkeitserlasses nicht vor, wenn ein Entwicklungshilfeprojekt nicht im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe stattfindet, sondern durch Mittel der EU finanziert wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 22.03.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 585/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 15 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.07.2021 |
Erledigungs-Az: | I R 20/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 13.7.2021) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 20 78 |