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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 4/24 |
§§: | FGO § 52 d Satz 2, FGO § 52 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, FGO § 52 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, FGO § 52 d Satz 1, StBerG § 86 d, StBerG § 86 e |
Schlagwörter | Zulässigkeit, Klage, Formvorschrift, Elektronische Übermittlung, Signatur |
Rechtsfrage: | Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen einer bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft mbH bei Nichtnutzung des beSt-Postfachs der Gesellschaft: - Ist für die wirksame Einreichung von Schriftsätzen (hier: einer Klage) der gesetzliche Wortlaut von § 52 a Abs. 3 Satz 1 FGO "von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht" dahingehend zu verstehen, dass das elektronische Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf dem sicheren Übermittlungsweg der verantwortenden Person bei Gericht eingereicht werden soll? Muss im Falle einer einfachen elektronischen Signatur die als Absender ausgewiesene Person mit der das Dokument verantwortenden Person identisch sein? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 15.02.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 9155/23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.04.2025 |
Erledigungs-Az: | VII R 4/24 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 10 77 |