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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-321/25 (EuG)
§§: KN Pos. 8427, KN Pos. 8428, DVO (EU) 2022/1610
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Zolltarif, Einreihung, Tarifierung, Hubarbeitsbühne, Fahrzeug
Rechtsfrage: 1. Ist die Kombinierte Nomenklatur (KN) in Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 (ABl. 1987, L 256, S. 1) dahin auszulegen, dass die nicht auf einem Karren angebrachten Hubarbeitsbühnen im Sinne von Nr. 5 des Anhangs der VO (EG) Nr. 738/2000 der Kommission vom 7.4.2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: Einreihungsverordnung) in die KN-Position 8427 oder eher nach den allgemeinen Auslegungsregeln in die KN-Position 8428 einzureihen sind? - 2. Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1610 der Kommission vom 13.9.2022 zur Änderung der VO (EG) Nr. 738/2000 im Hinblick auf die Einreihung eines Fahrzeugs, mit einer hydraulischen Hebevorrichtung ausgerüstet, die mit einer Arbeitsplattform versehen ist, in die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: Änderungsverordnung), die Nr. 5 des Anhangs der Einreihungsverordnung gestrichen hat, für ungültig zu erklären bzw. sind nicht zumindest die darin genannten Erwägungsgründe für ungültig zu erklären? - 3. Ist die KN in Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 (ABl. 1987, L 256, S. 1) dahin auszulegen, dass die in diesem Ersuchen beschriebenen Scheren-, Gelenkteleskop-, Teleskop- und mobilen Senkrechtbühnen mit folgenden objektiven Eigenschaften: - die speziell dazu bestimmt sind, Personen, Werkzeuge und Arbeitsgerät (also auch Waren) auf eine bestimmte Höhe zu heben, - um sie nicht einmal über kurze Distanzen befördern zu müssen, und zwar angesichts der sehr eingeschränkten und untergeordneten Möglichkeit der Fortbewegung, - die über kein Getriebe verfügen, - die nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden dürfen, und - bei denen die Fortbewegung minimal ist und ausschließlich eine Hilfsfunktion darstellt, in die KN-Position 8427 oder eher nach den allgemeinen Auslegungsregeln in die KN-Position 8428 einzureihen sind?
Vorinstanz: Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2025/4053