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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 37/19 (BFH) |
§§: | AO § 122 Abs. 5, VwZG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, VwZG § 9 |
Schlagwörter | Bekanntgabe, Steuerbescheid, Schweiz, Öffentliche Zustellung |
Rechtsfrage: | Ist Art. 28 Abs. 6 Satz 1 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25.1.1988 i.d.F. des Protokolls vom 27.5.2010 dahin auszulegen, dass diese Vorschrift nicht die Zustellung von Schriftstücken gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens umfasst? Durfte daher ab dem 1.1.2017 ein Steuerbescheid unmittelbar durch die Post an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen zugestellt werden und war damit ab diesem Zeitpunkt eine öffentliche Zustellung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwZG nicht mehr zulässig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 08.10.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 963/18 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 17 32 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.03.2022 |
Erledigungs-Az: | VI R 37/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 13 99 |