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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II B 145/04
§§: GrStG § 25
Schlagwörter Grundsteuerhebesatz, Berlin
Rechtsfrage: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 06.10.2004
Vorinstanz/AZ: 2 K 2386/02
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 390
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 05 88
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.08.2005
Erledigungs-Az: II B 145/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 45 55