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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 7/23 (BFH) |
§§: | VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. b, EStG § 1 Abs. 3, EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 21, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2 Satz 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Vermietung, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Ausschluss |
Rechtsfrage: | Wird lediglich durch die Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung privaten Wohnraums eine "Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit" im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 ausgeübt? Stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Kindergeldberechtigten im unionsrechtlichen Sinne solche aus einer selbständigen Beschäftigung dar und müssen somit keine Unterschiedsbeträge für Kinder gewährt werden, die in anderen Mitgliedstaaten wohnen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 10.02.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1428/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 06 80 |