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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-139/25 (EuGH) |
| §§: | AEUV Art. 63 |
| Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Investmentfonds, Kapitalverkehrsfreiheit |
| Rechtsfrage: | Kann eine etwaige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die sich aus den Rechtsvorschriften über die IRNR (Impuesto sobre la Renta de no Residentes [Steuer auf das Einkommen Gebietsfremder]) ergibt, im Hinblick auf Art. 63 AEUV als neutralisiert angesehen werden, wenn eine gebietsfremde Körperschaft, die gebietsansässigen harmonisierten Investmentfonds entspricht, nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen und den nationalen Rechtsvorschriften ihres Sitzstaats, auf die verwiesen wird, wählen kann, selbst besteuert zu werden, auch wenn sie dies letztlich nicht getan hat, weil sie sich dafür entschieden hat, ihre Steuergutschrift an die Anteilinhaber des Fonds weiterzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Möglichkeit, sich für eine Besteuerung nach dem Recht des Sitzstaats zu entscheiden, es ihr grundsätzlich ermöglichen könnte, die im Rahmen des IRNR zu viel gezahlte Steuer in vollem Umfang in Abzug zu bringen, auch wenn diese Entscheidung die Körperschaft hinsichtlich aller ihrer erzielten Einkünfte bindet? |
| Vorinstanz: | Tribunal Supremo (Spanien) |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU C/2025/3630 |