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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-696/22 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 63, RL 2006/112/EG Art. 64, RL 2006/112/EG Art. 66
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Erstattung, Vorsteuerabzug, Insolvenz, Rechnung, Dienstleistung
Rechtsfrage: 1. Stehen die Art. 63, 64 und 66 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer steuerbehördlichen Verwaltungspraxis wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden entgegen, einem Steuerpflichtigen - hier einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SPRL) in Form eines Zusammenschlusses von Insolvenzverwaltern zur Berufsausübung - zusätzliche Zahlungsverpflichtungen aufzuerlegen und für den Steuertatbestand sowie den Steueranspruch auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Dienstleistungen im Rahmen von Insolvenzverfahren erbracht wurden, wenn die Vergütung des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht oder von der Gläubigerversammlung festgesetzt wurde, und sich hieraus eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen ableitet, Rechnungen spätestens am 15. Tag des Folgemonats nach Eintritt des mehrwertsteuerpflichtigen Tatbestands auszustellen? - 2. Stehen die Art. 63, 64 und 66 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer steuerbehördlichen Verwaltungspraxis wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden entgegen, einem Steuerpflichtigen - hier einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SPRL) in Form eines Zusammenschlusses von Insolvenzverwaltern zur Berufsausübung - zusätzliche Zahlungsverpflichtungen aufzuerlegen, weil der Steuerpflichtige erst zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlungen für die im Rahmen von Insolvenzverfahren erbrachten Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt und die Mehrwertsteuer eingezogen hat, auch wenn die Gläubigerversammlung beschlossen hat, dass die Zahlung der Vergütung des Insolvenzverwalters von verfügbaren Mitteln auf den Konten der Schuldner abhängt? - 3. Genügt es für die Gewährung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Fall einer Marken-Kooperationsvereinbarung (Co-Branding) zwischen einer Anwaltskanzlei und dem Steuerpflichtigen, dass der Steuerpflichtige für den Nachweis eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den vorgelagerten Erwerben des Steuerpflichtigen und den Ausgangsumsätzen eine auf den Abschluss der Vereinbarung folgende Steigerung des Umsatzes bzw. des Werts der steuerpflichtigen Vorgänge ohne weitere Belege nachweist? Wenn ja, welche Kriterien sind zu berücksichtigen, um den konkreten Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug festzulegen? - 4. Ist der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dahin auszulegen, dass, wenn im Rahmen von nationalen Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid, mit dem zusätzlich zu zahlende Mehrwertsteuer festgesetzt wurde, gegenüber den Sach- und Rechtsgründen im dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Steuerprüfungsbericht neue Sach- und Rechtsgründe berücksichtigt worden sind und dem Steuerpflichtigen bis zur Entscheidung des Gerichts der Hauptsache durch Aussetzung des Forderungstitels einstweiliger Rechtsschutz gewährt worden ist, das erkennende Gericht ohne Prüfung, ob das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, davon ausgehen kann, dass dieser Grundsatz nicht verletzt worden ist?
Vorinstanz: Curtea de Apel Cluj (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 94 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.06.2024
Erledigungs-Az: Rs C-696/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 11 22