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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-18/23 (EuGH)
§§: RL 2009/65/EG Art. 29 Abs. 1, AEUV Art. 18, , AEUV Art. 49, AEUV Art. 63
Schlagwörter EG, EU, Wertpapier, Körperschaftsteuer, freier Kapitalverkehr
Rechtsfrage: Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und insbesondere Art. 29 Abs. 1 dieser Richtlinie in Verbindung mit den Art. 18, 49 und 63 AEUV dahin gehend auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass in nationalen Rechtsvorschriften formale Anforderungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Inanspruchnahme der Befreiung von der Körperschaftsteuer durch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als der Republik Polen ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen aufgestellt werden, d.h. die Anforderung, dass sie von externen Rechtsträgern verwaltet werden, die ihre Tätigkeit auf der Grundlage einer Zulassung durch die zuständigen Finanzmarktaufsichtsbehörden ihres Sitzstaats ausüben?
Vorinstanz: Wojewódzki Sad Administracyjny w Gliwicach (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 155 S. 27
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.02.2025
Erledigungs-Az: Rs C-18/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 03 00