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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 12/25 (BFH) |
| §§: | GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 |
| Schlagwörter | Sachliche Verflechtung, Gewerbesteuer, Organschaft, Erweiterte Kürzung |
| Rechtsfrage: | Erfüllt die Überlassung von Dachflächen zum Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 200.000 Euro und einem Umsatzanteil von weniger als einem Prozent der Gesamtumsätze bei einem im wesentlichen Geschäftsbereich der Wohnungsüberlassung tätigen Unternehmen die Tatbestandsvoraussetzung der sachlichen Verflechtung? Und kann infolgedessen die erweiterte Grundstückskürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch genommen werden? Kann die anteilige erweiterte Grundstückskürzung aufgrund eines (doppelten) gewerbesteuerlichen Organschaftsverhältnisses verwehrt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 19.02.2025 |
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 814/22 G, F |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 13 91 |