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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 7/25 (BFH) |
| §§: | AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 171 Abs. 3 a, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 171 Abs. 10, AO § 129 |
| Schlagwörter | Feststellungsfrist, Ablaufhemmung, Einspruch, Grundlagenbescheid, Organgesellschaft |
| Rechtsfrage: | Hemmt ein Einspruch gegen einen geänderten Feststellungsbescheid den Ablauf der Feststellungsfrist gemäß § 171 Abs. 3 a AO vollumfänglich oder nur, soweit die Änderung reicht? - Im Streitfall war die Klägerin an einer Organträger-Personengesellschaft sowohl unmittelbar als auch mittelbar über eine weitere Personengesellschaft beteiligt. Die Berücksichtigung des der Klägerin als unmittelbar Beteiligte der Organträgerin zugerechneten (negativen) Einkommens einer Organgesellschaft war versehentlich unterblieben. Kann diese im Rahmen des Einspruchs der Klägerin gegen den geänderten Feststellungsbescheid, mit dem die (ebenfalls negativen) Einkünfte aus ihrer Beteiligung an der weiteren Personengesellschaft in mitgeteilter Höhe berücksichtigt wurden, noch nachgeholt werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Hamburg |
| Vorinstanz/Datum: | 17.11.2023 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 67/20 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 10 47 |