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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 3/22 (BFH) |
§§: | EStG § 13, EStG § 2 |
Schlagwörter | Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei, Totalgewinn |
Rechtsfrage: | Ist bei dem für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgeblichen erzielbaren Totalgewinn (neben den in der Vergangenheit erzielten und in der Zukunft künftig zu erwartenden Gewinnen) im Falle einer Betriebsgründung ein sich möglicherweise ergebender Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust (aufgrund im betrieblichen Grundvermögen gebildeter stiller Reserven) nur zu berücksichtigen, wenn ein solcher bei Betriebsbeginn in nachprüfbarer Weise (z.B. in einem Betriebskonzept) festgehalten worden war? - Spricht es gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn über viele Jahre hin erzielte Verluste aus einem landwirtschaftlichen Betrieb hingenommen werden, ohne dass der Unternehmer ernstliche Gegenmaßnahmen ergreift, um den Betrieb in die Gewinnzone zu führen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 22.12.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 412/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 04 52 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.12.2023 |
Erledigungs-Az: | VI R 3/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 07 35 |