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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 39/19 (BFH)
§§: GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2, GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2, UmwStG § 25, UmwStG § 20 Abs. 2 Satz 2, UmwStG § 20 Abs. 5, UmwStG § 4 Abs. 2 Satz 3, UmwStG § 9, UmwG § 190
Schlagwörter Gewerbesteuer, Erweiterte Kürzung, Umwandlung
Rechtsfrage: Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Umwandlung - 1. Führt die Umwandlung einer KG in eine GmbH gewerbesteuerrechtlich nicht zu einer Übertragung von Wirtschaftsgütern, so dass die erweiterte Kürzung auch in Umwandlungsfällen trotz § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG weiterhin zu gewähren ist? - 2. Sind bei Umwandlung einer KG in eine GmbH die Vorbesitzzeiten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG anzurechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 11.07.2019
Vorinstanz/AZ: 13 K 2469/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 14 51
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.10.2021
Erledigungs-Az: I R 39/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 03 78