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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 13/24 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 4 Abs. 1 |
Schlagwörter | Überentnahme, Doppelstöckige Personengesellschaft, Gewinn, Gewinnanteil, Zurechnung |
Rechtsfrage: | Ist der im Rahmen des § 4 Abs. 4 a EStG verwendete Gewinnbegriff im Falle einer doppelstöckigen beziehungsweise mehrstöckigen Personengesellschaft dahingehend zu modifizieren, dass Gewinne, die die Obergesellschaft aus der Beteiligung an Tochtergesellschaften erzielt, keine Berücksichtigung finden, sondern erst bei Auszahlungen wie Entnahmen oder Einlagen zu behandeln sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 02.07.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1425/21 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 13 80 |