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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 13/25 (BFH) |
| §§: | EStG § 50 d Abs. 10, DBA-Italien Art. 7 Abs. 7, , DBA-Italien Art. 11 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
| Schlagwörter | Doppelbesteuerung, Zinsen, Betriebsstätte, Atypische stille Gesellschaft |
| Rechtsfrage: | 1. Unterliegen Zinszahlungen einer deutschen KG an ihren in Italien ansässigen Mitunternehmer, die bei diesem zu Einkünften gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG führen, in Deutschland der Einkommensbesteuerung, da diese gemäß § 50 d Abs. 10 EStG 2009 als Unternehmensgewinn zu behandeln sind und als solche der durch die KG vermittelten Betriebsstätte in Deutschland zuzurechnen sind? - 2. Völkerrechts- und Verfassungsmäßigkeit von § 50 d Abs. 10 EStG 2009? - 3. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 11.12.2013 ausgesetzt und dem BVerfG (dortiges 2 BvL 15/14) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt worden. - 4. Der Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 11.12.2013 - I R 4/13 wurde mit Beschluss vom 4.6.2025 I R 13/25 (I R 4/13) aufgehoben. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 08.11.2012 |
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 1984/11 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 05 28 |