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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-150/25 (EuGH)
§§: AEUV Art. 45
Schlagwörter EG, EU, Frankreich, Belgien, Doppelbesteuerung, Freizügigkeit, Familie, Unterhaltszahlung
Rechtsfrage: Ist Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat (Belgien) bei der Berechnung der Steuer für eine natürliche gebietsansässige Person den Umstand berücksichtigen muss, dass trotz eines in einem Abkommen enthaltenen Diskriminierungsverbots - wie es in Art. 25 Abs. 2 des Abkommens zwischen Frankreich und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 10.3.1964 vorgesehen ist, wonach Gebietsfremden persönliche Steuerabzüge sowie Steuervergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund ihres Familienstands oder ihrer familiären Verpflichtungen anteilsmäßig zu gewähren sind - diese in Belgien ansässige Person wegen besonderer Bedingungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats (Frankreich) - hier Art. 197 A des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs, wonach bei der Berechnung der französischen Steuer Unterhaltszahlungen, die diese in diesem Beschäftigungsstaat gebietsfremde Person geleistet hat, nur dann zum Abzug bei der Festsetzung des französischen Steuersatzes zugelassen werden, wenn sie beim Empfänger in Frankreich steuerbar sind und wenn sich nicht wegen ihrer Berücksichtigung die Steuerschuld des Steuerpflichtigen in dessen Wohnsitzstaat verringert - weder im Beschäftigungsstaat (Frankreich) noch im Wohnsitzstaat (Belgien) in den Genuss einer steuerlichen Berücksichtigung ihrer Unterhaltszahlungen proportional zu den jeweils steuerbaren Einkünften kommt, obwohl dieser Wohnsitzstaat in der Lage ist, die Steuer zu berechnen, indem er die abzugsfähigen Unterhaltszahlungen auf die inländischen Einkünfte anrechnet, nachdem er den Teil der durch Abkommen von der Steuer befreiten Vergütungen herausgerechnet hat, um die Vergünstigung des Abzugs nicht dadurch zu schmälern, dass er die Unterhaltszahlungen auf Einkünfte anrechnet, die durch Abkommen unter Progressionsvorbehalt von der Steuer befreit sind und bei denen im Beschäftigungsstaat eine proportionale Anrechnung dieser Unterhaltszahlungen tatsächlich nicht erfolgt ist?
Vorinstanz: Tribunal de première instance du Luxembourg (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2025/3029