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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 37/23 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 |
Schlagwörter | Nachweis, Fiktion, Kapitalerträge, Antrag, Tarif |
Rechtsfrage: | Ist § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG i.d.F. vom 26.6.2013 in den Fällen der Anteilsveräußerung oder des Auflösungsverlusts nach § 17 EStG als Fiktion für das Vorliegen der Antragvoraussetzungen während des gesamten dort bezeichneten Zeitraums auszulegen oder stellt die Vorschrift lediglich eine Nachweiserleichterung dar und ersetzt damit nicht das Vorliegen der in § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG ausgeführten Tatbestandsmerkmale? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 14.11.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1843/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 01 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.07.2024 |
Erledigungs-Az: | VIII R 37/23 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 14 84 |