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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-369/22 (EuG)
§§: VO (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 260/68 Art. 3 Abs. 4
Schlagwörter EG, EU, Steuerbefreiung, Kind, Verzinsung, Steuerfreibetrag
Rechtsfrage: Klage eines Steuerpflichtigen gegen die Europäische Kommission: Der Kläger beantragt, - die Beschwerdeentscheidung der Anstellungsbehörde vom 25.3.2022 aufzuheben; - die Beklagte zu verpflichten, die Steuerbefreiung gem. Art. 3, Abs. 4, 2. Unterabs. der Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 260/68, wie in den Schlussfolgerungen 222/04 der Verwaltungsleiter festgelegt, solange die Voraussetzungen vorliegen, rückwirkend zum 1.8.2021 weiter zu gewähren; - die unterbliebenen Zahlungen gem. der Haushaltsordnung zu verzinsen; - der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. (Klagegründe und wesentliche Argumente: Laut Beschwerdeentscheidung ignoriere der Kläger, der sich für die Auslegung der Verordnung Nr. 260/68 auf die Schlussfolgerungen 222/04 der Verwaltungsleiter berufe, die neue Rechtsprechung im Urteil vom 12.3.2020, XB/EZB (Rs T-484/18). Im Übrigen entfalteten die Schlussfolgerungen keine Bindungswirkung im Einzelfall. Daher müsse sie die Verwaltung nicht anwenden, da schließlich alle Entscheidungen Einzelfallentscheidungen wären. Dass die Situation des Klägers mit der des Klägers in der Rechtssache T-484/18 nicht vergleichbar sei, sei unerheblich, nur der Bezug des Kinderzuschlags berechtige zur Gewährung des Steuerfreibetrags. Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger die vier Klagegründe geltend (Untätigkeit der Verwaltung, falscher Gegenstand der Beschwerdeentscheidung, falsche Auslegung des "unterhaltsberechtigten Kindes" und falsche Auslegung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung)
Vorinstanz: Steuerpflichtiger ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 326 S. 19
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 20.12.2023
Erledigungs-Az: Rs T-369/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 05 07