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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 67/03
§§: BewG § 110 Abs. 1 Nr. 1, VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 37 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Vermögensteuer, Gesamtvermögen, Steuererstattungsanspruch, Kapitalforderung
Rechtsfrage: Sind Steuererstattungsansprüche, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, als Kapitalforderungen beim sonstigen Vermögen zu erfassen, wenn sich nach materiellem Recht eine Überzahlung ergibt (materielle Rechtsgrundtheorie)? Ist es unbeachtlich, dass die Geltendmachung an noch bestehenden Steuerbescheiden scheiterte (formelle Rechtsgrundtheorie) und sich die Erstattungsansprüche erst durch Änderungsbescheide nach dem Stichtag ergaben? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 11.05.2000
Vorinstanz/AZ: V 156/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 84 07
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.05.2005
Erledigungs-Az: II R 67/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache