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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-125/24 (EuGH) |
§§: | RL 2006/112/EG Art. 143 Abs. 1 Buchst. e, ZK Art. 86 Abs. 6, ZK Art. 203, ZK Art. 79, ZK Art. 139 Abs. 1 |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Zollschuld, Steuerbefreiung, Wiedereinfuhr, Einfuhrabgabe |
Rechtsfrage: | Sind Art. 143 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 86 Abs. 6 und Art. 203 des Zollkodex der Union (ZK) so auszulegen, dass sowohl die materiellen als auch die formalen Voraussetzungen, die in Art. 203 genannt sind, erfüllt sein müssen, damit eine Befreiung von den Einfuhrabgaben und damit eine Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Wiedereinfuhr zu gewähren ist, wenn eine Zollschuld nach Art. 79 ZK wegen Nichterfüllung der Gestellungspflicht gemäß Art. 139 Abs. 1 ZK entstanden ist? |
Vorinstanz: | Högsta förvaltningsdomstol (Schweden) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU C/2024/2599 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 12.06.2025 |
Erledigungs-Az: | Rs C-125/24 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 09 25 |