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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-119/24 (EuGH)
§§: AEUV Art. 45
Schlagwörter EG, EU, Einkommensteuer, Belgien, Steuerzuschlag, Freizügigkeit
Rechtsfrage: Steht Art. 45 AEUV der Anwendung von Art. 245 des Code des impôts sur les revenus [des Einkommensteuergesetzbuchs] vom 10.4.1992 (Belgisches Staatsblatt vom 30.7.1992, S. 17120) insoweit entgegen, als dieser Artikel dem gebietsfremden Steuerpflichtigen einen staatlichen Steuerzuschlag von 6-7 % auferlegt, entsprechend der Steuer, die er zahlen würde, wenn er Einwohner des Königreichs Belgien wäre, wobei der Zuschlag in Analogie zu der lokalen Steuer ermittelt wird, die die belgischen Agglomerationen und Gemeinden zulasten der Einwohner des Königreichs Belgien, die ihren Hauptwohnsitz in diesen Agglomerationen und Gemeinden haben, festsetzen?
Vorinstanz: Cour d'appel de Liège (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/3155