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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-214/24 (EuGH)
§§: RL 2008/118/EG Art. 7 Abs. 1, RL 2008/118/EG Art. 7 Abs. 2 Buchst. d, RL 2008/118/EG Art. 7 Abs. 2 Buchst. b, RL 2008/118/EG Art. 33 Abs. 1, RL 2008/118/EG Art. 33 Abs. 4, RL 2008/118/EG Art. 38, TabStG 2009 § 23 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Tabaksteuer, Zigarettenschmuggel, Verbrauchsteuer, Einfuhr, freier Verkehr, Überführung
Rechtsfrage: 1. Können Tabakwaren, die infolge einer unrechtmäßigen Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG - RL 2008/118/EG - (ABl EU 2009, Nr. L 9 S. 12) als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten, in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. b RL 2008/118/EG aufgrund des Besitzes dieser Tabakwaren außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung erneut als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt gelten, mit der Folge, dass der Verbrauchsteueranspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2008/118/EG mehrfach entsteht? - 2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 33 Abs. 1 RL 2008/118/EG dahingehend auszulegen, dass die Verbrauchsteuer für Tabakwaren ausschließlich im Bestimmungsmitgliedstaat erhoben wird, wenn die Tabakwaren unrechtmäßig in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt und ohne Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens sowie ohne Entrichtung der Verbrauchsteuer zu gewerblichen Zwecken durch mehrere Mitgliedstaaten bis in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert wurden?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 12.12.2023
Vorinstanz/AZ: VII R 6/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 04 94