Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-81/22 (EuG)
§§: DVO (EU) 2021/2012, VO (EU) 2016/1036 Art. 3 Abs. 4, VO (EU) 2016/1036 Art. 3 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Antidumpingzoll, nicht rostender Stahl, Indien, Indonesien, Einfuhr, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die im ABl EU vom 18.11.2021 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 der Kommission vom 17.11.2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien in Bezug auf die im Rahmen des Antidumpingverfahrens AD670 erlassenen Maßnahmen für nichtig zu erklären; - der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 148 S. 37
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 07.02.2023
Erledigungs-Az: Rs T-81/22