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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-685/23 (EuGH) |
§§: | RL 2008/7/EG Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, RL 2008/7/EG Art. 6 Abs. 1 Buchst. d |
Schlagwörter | EG, EU, Stempelsteuer, Aktien, Sicherheit, Pfandrecht, Anleiheemission, Bankguthaben, Aktionärsdarlehen, Sicherungsabtretung, Portugal |
Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.2.2008 dahin auszulegen, dass er der Erhebung von Stempelsteuer auf Sicherheiten entgegensteht, die aus Pfandrechten an Aktien, Bankguthaben und Aktionärsdarlehen sowie aus der Sicherungsabtretung bestehen und im Zusammenhang mit einer Anleiheemission geleistet wurden? - 2. Fällt die Antwort auf die erste Frage anders aus, je nachdem, ob die Bereitstellung von Sicherheiten gesetzlich vorgeschrieben ist oder fakultativ und freiwillig vereinbart wurde? - 3. Fällt die Antwort auf die erste Frage anders aus, wenn die Sicherheiten im Zusammenhang mit einer Anleiheemission geleistet wurden, die der privaten Zeichnung durch eine Bank unterliegt, deren Stellung als Zeichnerin nach dem Willen des emittierenden Unternehmens übertragen werden kann, auch wenn dies bedingt und mit Vertragsstrafen/Provisionen verbunden ist? - 4. Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.2.2008 dahin auszulegen, dass er Sicherheiten erfasst, die aus Pfandrechten an Aktien, Bankguthaben und Aktionärsdarlehen sowie aus der Sicherungsabtretung bestehen und im Rahmen einer von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie erfassten Anleiheemission geleistet wurden? |
Vorinstanz: | Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD9 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU C/2024/2008 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 05.06.2025 |
Erledigungs-Az: | Rs C-685/23 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 08 32 |