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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-593/20 (EuG)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Rückforderung, Italien
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die in der Klage angegebenen Teile des angefochtenen Beschlusses (Beschluss C(2020) 1110 endg. der Kommission vom 2.3.2020), genauer gesagt nur in Bezug auf die Art. 2, 3 und 4, für nichtig zu erklären, - hilfsweise, die Art. 6 und 7 des Beschlusses, mit denen die Rückforderung der angeblichen Beihilfen angeordnet und als unverzüglich und tatsächlich erklärt wurde, für nichtig zu erklären, - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 378 S. 44
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 18.05.2022
Erledigungs-Az: Rs T-593/20