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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 6/24 (BFH) |
§§: | GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, KStG § 38 Abs. 5, KStG § 38 Abs. 6, KStG § 34 Abs. 16 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuererhöhung, Verfassungswidrigkeit, Rückwirkung, Nettoprinzip, Gleichheitsgrundsatz, EK 02 |
Rechtsfrage: | 1. Verstoßen die Regelung des § 38 Abs. 5 und 6 KStG (i.d.F. des JStG 2008) und die damit herbeigeführte zwangsweise Besteuerung des EK 02 gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und gegen das Nettoprinzip? Verstößt die Beschränkung des Optionsrechts i.S. des § 34 Abs. 16 KStG auf bestimmte Körperschaften gegen den Gleichheitsgrundsatz? - 2. Das Verfahren I R 37/14 wurde durch Beschluss vom 8.6.2016 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 988/16 ausgesetzt. - 3. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 7.12.2022 2 BvR 988/16 den Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2023 rückwirkend zu beseitigen. Das Verfahren wird nun unter dem neuen Az. I R 6/24 (I R 37/14) fortgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 18.03.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2087/11 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 20 08 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 37/14 |