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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 14/23 (BFH) |
§§: | EStG § 15 b Abs. 1 Satz 1, EStG § 15 b Abs. 2, EStG § 15 b Abs. 3, EStG § 15 b Abs. 4, EStG § 7 g Abs. 3 |
Schlagwörter | Personengesellschaft, Steuerstundungsmodell, Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung, Bagatellgrenze, Fondsgesellschaft |
Rechtsfrage: | Sind die Initiatoren eines geschlossenen Fonds (hier Windkraftfonds) im Hinblick auf die Frage, ob ein Steuerstundungsmodell vorliegt, ebenso wie die übrigen Anleger zu behandeln, wenn sie der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion zu denselben Bedingungen wie diese beigetreten sind? Sind Sonderabschreibungen in verfassungskonformer Auslegung des § 15 b Abs. 3 EStG nicht in die Berechnung der Nichtaufgriffsgrenze einzubeziehen mit der Folge, dass kein Steuerstundungsmodell vorliegt, wenn die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags beruhen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 15.03.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 72/23 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 07 21 |