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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-828/24 (EuGH)
§§: RL 2003/49/EG Art. 1 Abs. 12
Schlagwörter EG, EU, Zinsen, Lizenzgebühren, verbundene Unternehmen
Rechtsfrage: 1. Kann die Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3.6.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten dahin ausgelegt werden, dass sie es dem Quellenstaat erlaubt, durch eine Entscheidung nach Art. 1 Abs. 12 eine Befreiung auch für einen Zeitraum zu gewähren, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Bestätigung und die rechtfertigenden Angaben, die der Quellenstaat billigerweise verlangen kann, vorgelegt werden, gegebenenfalls vor dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung selbst erlassen wird? - 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Geht aus der Richtlinie, gegebenenfalls aus einer anderen Vorschrift des Unionsrechts, unmittelbar oder mittelbar hervor, dass - a) irgendeine Frist für die Vorlage der Bestätigung und der rechtfertigenden Angaben besteht, die der Quellenstaat billigerweise für den Erlass einer Entscheidung über die Gewährung der Befreiung gemäß Art. 1 Abs. 12 verlangen kann, oder - b) irgendeine zeitliche Begrenzung dafür besteht, wie lange vor der Vorlage der Bestätigung und der rechtfertigenden Angaben, die der Quellenstaat billigerweise verlangen kann, die Befreiung gewährt werden kann?
Vorinstanz: Nejvyssí správní soud (Tschechische Republik)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2025/1218