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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 20/23 (BFH) |
§§: | AO § 191 Abs. 1 Satz 1, AO § 69, AO § 191 Abs. 3 Satz 1, AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO § 191 Abs. 3 Satz 3, AO § 150 Abs. 1 Satz 3, UStG § 18 Abs. 3 Satz 1 |
Schlagwörter | Haftungsbescheid, Pflichtverletzung, Steuererklärung, Festsetzungsfrist, Anlaufhemmung, Haftungsschuldner, Umsatzsteuer |
Rechtsfrage: | Festsetzungsfristberechnung für den Erlass von Haftungsbescheiden bei Nichtabgabe von Steuererklärungen oder -anmeldungen: - 1. Findet die Anlaufhemmung gemäß § 191 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch in solchen Fällen Anwendung, in denen originär der Steuerschuldner (und nicht der Haftungsschuldner) gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung oder -anmeldung verpflichtet ist und der Haftungsschuldner gemäß seiner Stellung als Vertreter im Sinne des § 34 AO dessen steuerliche Pflichten zu erfüllen hat? - 2. Gilt die für sogenannte Entrichtungsschuldner entwickelte Rechtsprechung, im Falle der Haftung für Umsatzsteuer, auch für Haftungsschuldner? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 13.06.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 45/19 H |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 03 30 |