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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 67/03 |
§§: | BewG § 110 Abs. 1 Nr. 1, VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 37 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Vermögensteuer, Gesamtvermögen, Steuererstattungsanspruch, Kapitalforderung |
Rechtsfrage: | Sind Steuererstattungsansprüche, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, als Kapitalforderungen beim sonstigen Vermögen zu erfassen, wenn sich nach materiellem Recht eine Überzahlung ergibt (materielle Rechtsgrundtheorie)? Ist es unbeachtlich, dass die Geltendmachung an noch bestehenden Steuerbescheiden scheiterte (formelle Rechtsgrundtheorie) und sich die Erstattungsansprüche erst durch Änderungsbescheide nach dem Stichtag ergaben? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 11.05.2000 |
Vorinstanz/AZ: | V 156/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 84 07 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.05.2005 |
Erledigungs-Az: | II R 67/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |