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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-638/24 (EuG)
§§: RL 2006/112/EG Art. 40, RL 2006/112/EG Art. 41, RL 2006/112/EG Art. 203
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerschuld, Rechnung, Binnenmarkt, Steuerausweis, Österreich, Lieferung, Rechnungsberichtigung, Steuerbefreiung, innergemeinschaftlicher Erwerb, Ort
Rechtsfrage: 1. Stehen die Art. 40, 41 und 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Anwendung einer nationalen Bestimmung, - Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 -, wonach der Erwerb solange in dem Gebiet jenes Mitgliedstaates, dessen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer vom Erwerber verwendet wurde, als bewirkt gilt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb in jenem Mitgliedstaat besteuert wurde, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, in solchen Fällen entgegen, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung einhergeht, die in Österreich als steuerfreie Lieferung behandelt wurde, aber aufgrund des Ausweises einer österreichischen Umsatzsteuer in der Rechnung eine Steuerschuld für diese Lieferung aufgrund der ausgestellten Rechnung besteht. - 2. Für den Fall, dass die Frage 1. bejaht wird: Führt der aufgrund einer späteren Rechnungsberichtigung durch deren Aussteller erfolgte Wegfall der zu Unrecht in der Rechnung über die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgewiesenen Umsatzsteuer zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Art. 41 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wird dieser innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt?
Vorinstanz: Verwaltungsgerichtshof (Österreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2025/923