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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 28/20 (BFH) |
§§: | EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 20 Abs. 4 a Satz 3, AO § 42 Abs. 2 |
Schlagwörter | Abgeltungsteuer, Wandelschuldverschreibung, Veräußerung, Wandlung, Anschaffungskosten, Gestaltungsmissbrauch |
Rechtsfrage: | Der Kläger erwarb zwei gegenläufige Wandelschuldverschreibungen, wovon er eine mit Verlust an eine von ihm beherrschte GmbH veräußert und die andere in XETRA-Gold Inhaberschuldverschreibungen gewandelt hat, die er erst nach Ablauf eines Jahres veräußerte. Unterliegt bei dieser Konstellation der Veräußerungsverlust der Abgeltungsteuer, und ist die XETRA-Gold Inhaberschuldverschreibung ein Wertpapier im Sinne von § 20 Abs. 4 a Satz 3 EStG und die Wandlung daher ein steuerneutraler Vorgang? Ist die Gesamtgestaltung missbräuchlich im Sinne von § 42 Abs. 2 AO, da sie nur unter Einbeziehung des angestrebten Steuervorteils wirtschaftlich sinnvoll ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 29.09.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2870/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 17 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.05.2024 |
Erledigungs-Az: | VIII R 28/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 13 91 |