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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 31/23 (BFH) |
§§: | StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, StromStG § 2 Nr. 7, StromStV § 1 b Abs. 2 |
Schlagwörter | Stromsteuer, Steuerbefreiung, erneuerbare Energieträger, Stromnetz, Stromerzeugung |
Rechtsfrage: | Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG: 1. Handelt es sich bei Schwarzlauge (Ablauge der Zellstoffherstellung) um einen erneuerbaren Energieträger im Sinne des § 2 Nr. 7 StromStG - auch schon vor Inkrafttreten des § 1 b Abs. 2 Satz 4 Stromsteuer-Durchführungsverordnung? - 2. Wie ist der Begriff der Entnahme aus einem "ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz" auszulegen? - Zulassung durch FG- Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.09.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 535/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 00 57 |