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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 37/22 (BFH) |
§§: | EnergieStG § 23, EnergieStG § 26, EnergieStG § 28, EnergieStV § 1 b Abs. 1 Nr. 4, KN Pos. 2705, KN Pos. 3825 |
Schlagwörter | Energiesteuer, Energieerzeugnis, Einreihung, Steuerbefreiung, Erlaubnis |
Rechtsfrage: | Energiesteuerrechtliche Behandlung von Restgasen der chemischen Industrie: 1. Sind die in einem Herstellungsverfahren anfallenden Restgase als Energieerzeugnisse zu versteuern, wenn diese unmittelbar innerhalb derselben Herstellungsverfahren wieder zur (zusätzlichen) Unterfeuerung verwendet werden? - 2. Handelt es sich bei diesen Restgasen um Energieerzeugnisse und kann hier zwischen energiearmen sowie energiereichen Energieerzeugnissen unterschieden werden und eine entsprechende Einreihung in die KN Pos. 2705 bzw. 3825 vorgenommen werden? - 3. Kann für die Restgase (sofern es sich um Energieerzeugnisse handelt) eine Steuerbefreiung nach § 26 EnergieStG bzw. § 28 EnergieStG greifen und dürfte hier ein Erlaubnisvorbehalt zur Versagung der Befreiung führen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 27.10.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 1253/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 01 53 |