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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 30/24 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Dienstreise, Fahrtkosten, Angemessenheit |
Rechtsfrage: | Begehren auf Berücksichtigung von Fahrtkosten für Dienstreisen, die mit einem privaten PKW durchgeführt wurden, basierend auf den tatsächlichen Kosten pro Kilometer. Dabei führte die insgesamt äußerst geringe Nutzung zu einem überdurchschnittlich hohen Kostenansatz pro Kilometer (im Streitfall: 2,28 Euro). Wie hat die Prüfung der Angemessenheit nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG im konkreten Einzelfall zu erfolgen? Welche Bedeutung ist hierbei dem Umstand beizumessen, dass das vom Arbeitgeber dem Kläger für berufliche als auch private Fahrten zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug zu 100% als Familienfahrzeug von der Ehefrau des Klägers genutzt wurde und nicht für die hier streitigen Dienstreisen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 18.09.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 183/23 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 05 88 |