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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 39/09 (BFH) | 
| §§: | AO § 363 Abs. 2, AO § 165, EStG § 10, EStG § 32 a, EStG § 32 b Abs. 1 a, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3 | 
| Schlagwörter | Ruhen des Verfahrens, Einspruch, Vorläufigkeitsvermerk, Arbeitslosenversicherung, Grundfreibetrag, Verfassung | 
| Rechtsfrage: | 1. Zur gesetzlichen Zwangsruhe des § 363 Abs. 2 AO und der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens; fehlerhafte Ermessensausübung und deren Rechtsfolgen; gebotene Aussetzung des Verfahrens; Anspruch im Rahmen des eingelegten Rechtsmittels auf die Chance des vorläufigen Rechtsschutzes; Auswirkungen, Reichweite und Bestimmtheit von Vorläufigkeitsvermerken? - 2. Sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung über den Sonderausgabenabzug hinaus einem negativen Progressionsvorbehalt zuzuordnen? - 3. Verfassungswidrigkeit der Höhe des Grundfreibetrages im Jahr 2001? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Hamburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 31.07.2009 | 
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 23/09 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 115 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 35 56 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren X R 39/09 ruht gemäß Beschluss vom 25.4.2012 bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 598/12. -- Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.9.2017 die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 598/12 nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Revisionsverfahren X R 39/09 mit Senatsbeschluss vom 25.4.2012 angeordnete Verfahrensruhe ist damit beendet. -- Zurücknahme der Revision | 
