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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 19/24 (BFH)
§§: EStG § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 3 Nr. 66, EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 Abs. 3
Schlagwörter Verdeckte Gewinnausschüttung, Pensionszusage, Steuerbefreiung, Zufluss, Pensionsverpflichtung, Übertragung
Rechtsfrage: Übertragung einer Pensionszusage auf einen Pensionsfonds: 1. Muss im Hinblick auf das vereinbarte Pensionsalter bei einer wesentlichen Änderung der Pensionszusage nach der erstmaligen Zusage erneut geprüft werden, ob die Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist? - 2. Löst die Auslagerung der Pensionsverpflichtung gegen Zahlung eines Einmalbetrags den Zufluss eines Vermögensvorteils in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung aus (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG)? - 3. Kann die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 66 EStG auch auf eine verdeckte Gewinnausschüttung Anwendung finden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 26.02.2024
Vorinstanz/AZ: 10 K 1444/22