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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-64/25 P (EuGH)
§§: DVO (EU) 2020/1216, DVO (EU) 2017/1570, (VO (EU) 2016/1036 Art. 8 Abs. 9, VO (EU) 2016/1037 Art. 13 Abs. 9
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, Ausgleichszoll, Zoll, Nichtigkeit, Rechnung
Rechtsfrage: Rechtsmittel mehrerer Klägerinnen gegen das EuG-Urteil vom 20.11.2024 Rs T-660/20: Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, - das angefochtene Urteil aufzuheben; - der Klage stattzugeben und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1216 vom 24.8.2020 zur Nichtigerklärung der von Zhejiang Trunsun Solar Co Ltd. ausgestellten Rechnungen aufgrund der Verletzung der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 aufgehobenen Verpflichtung (im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären; - der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen und ihre eigenen Kosten im ersten Rechtszug sowie im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen und den anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens ihre eigenen Kosten aufzuerlegen; - hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; - die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten und den anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 20.11.2024
Vorinstanz/AZ: Rs T-660/20
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2025/1535