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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-630/24 (EuGH)
§§: AEUV Art. 45, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 4, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 7, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 7 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Italien, staatliche Beihilfe, Kind, Wohnsitz
Rechtsfrage: Klage der Europäischen Kommission gegen die Republik Italien: Die Kommission beantragt, - festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie in das Decreto legislativo Nr. 230 vom 29.12.2021 "Istituzione dell'assegno unico e universale per figli a carico" (Einführung der einheitlichen, allgemeinen Beihilfe für unterhaltsberechtigte Kinder) das Erfordernis des Wohnsitzes eingeführt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV, Art. 4, 7 und 67 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen hat; - der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Kommission ./. Italien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/6927