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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 14/22 (BFH) |
§§: | UStG § 24 Abs. 1 Satz 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 24 Abs. 1 Satz 4 |
Schlagwörter | Land- und Forstwirtschaft, Vorsteuerabzug, Umsatzgrenze, Regelbesteuerung |
Rechtsfrage: | Steht bei einem Land- und Forstwirt, der im Jahr 2021 seine Umsätze nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG versteuert und durch das Überschreiten der in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG neu eingeführten Umsatzgrenze von 600.000 Euro seine Umsätze im Folgejahr 2022 der Regelbesteuerung unterwerfen muss, der Vorsteuerausschluss des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG einem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für im Jahr 2021 bezogene Eingangsleistungen, die erst in 2022 zu Ausgangsumsätzen führen, entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 05.05.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 196/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 09 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.07.2023 |
Erledigungs-Az: | XI R 14/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 20 01 |