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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 1618/21 (BVerfG) |
§§: | AO § 140, AO § 141, EStG § 4 Abs. 2 Satz 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, DBA-Luxemburg 1958 Art. 5 Abs. 1, DBA-Luxemburg 1958 Art. 20 Abs. 2 Satz 2, FGO § 155 Satz 1, ZPO § 293, ZPO § 560, FGO § 96 Abs. 1 Satz 3 |
Schlagwörter | Abgrenzung, Ausland, Betriebsvermögensvergleich, Bilanz, Buchführungspflicht, Einkommensteuer, Gewerbebetrieb, Gewinn, Gewinnermittlung, Gold, Luxemburg, Personengesellschaft, Sperrwirkung, Vermögensverwaltung, Wahlrecht, Überschussrechnung |
Rechtsfrage: | Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft - Sperrwirkung bei Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht - Verfassungsbeschwerde |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 20.04.2021 |
Vorinstanz/AZ: | IV R 3/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 12 89 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 13.01.2025 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 1618/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |