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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 21/24 (BFH) |
§§: | InvStG § 2 Abs. 2 Satz 1, InvStG § 3 Abs. 3 Satz 1, EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, KStG § 8 b, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, InvStG § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Ausschüttung, Investmentfonds, Sondervermögen, Beteiligungseinkünfte, Veräußerungsgewinn |
Rechtsfrage: | Erfassung von in Gewinnanteilen aus einer Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft enthaltenen Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 8 b Abs. 2 KStG: 1. Ist bei den ausschüttungsgleichen Erträgen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 nicht auf die Einkunftsarten, sondern auf die Art der Erträge abzustellen? - 2. Fallen unter den Begriff der sonstigen Erträge auch Erträge aus gewerblichen Beteiligungseinkünften in Form von Gewinnanteilen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG? - 3. Sind auch Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1 a sowie Satz 2 EStG, die im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, von § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 begünstigt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 15.07.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1922/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 14 96 |