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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-269/07 (EuGH) |
§§: | EG Art. 12, EG Art. 18, EG Art. 39, VO (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7, EStG §§ 79 bis 99 |
Schlagwörter | EG, EU, Altersvorsorgezulage, Gemeinschaftsrecht, Grenzarbeitnehmer, unbeschränkte Steuerpflicht |
Rechtsfrage: | Hat die BRD durch Einführung und Beibehaltung der Vorschriften zur ergänzenden Altersvorsorge in den §§ 79 bis 99 EStG gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG, Art. 7 der VO (EWG) Nr. 1612/68, Art. 18 EG und Art. 12 EG verstoßen, soweit diese Vorschriften - a) Grenzarbeitnehmern die Zulageberechtigung verweigern, soweit diese nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind; - b) nicht zulassen, dass das geförderte Kapital für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus verwendet wird, sofern diese nicht in Deutschland belegen ist; - c) vorsehen, dass die Förderung bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht zurückzuzahlen ist? |
Vorinstanz: | Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2007 Nr. C 199 S. 19 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 10.09.2009 |
Erledigungs-Az: | Rs C-269/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 33 17 |