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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-534/24 (EuG)
§§: RL 2008/118/EU, RL 92/12/EWG Art. 7, RL 92/12/EWG Art. 8, RL (EU) 2020/262
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuer, Energieerzeugnis, Rechnung, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: Sind die Richtlinie 2008/118/EU des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, insbesondere ihre Art. 7 und 8, und die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19.12.2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) so auszulegen, dass sie im Widerspruch zu der nationalen Praxis (und Gesetzgebung) stehen, die die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs auf Energieerzeugnisse für den Fall vorsieht, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht in den freien Verkehr überführt wurden, sondern der Verbrauchsteueranspruch für Waren aus gefälschten Rechnungen über den Kauf von Energieerzeugnissen festgestellt wurde, und diese Rechnungen, gerade weil sie gefälscht sind, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, da es sich um fiktive Lieferungen von Energieerzeugnissen handelt, was auch in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt wurde?
Vorinstanz: Upravni sud u Osijeku (Kroatien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2024/7364
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 09.07.2025
Erledigungs-Az: Rs T-534/24
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 10 18