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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 7/24 (BFH)
§§: KStG § 27 Abs. 1 Satz 1, AO § 129
Schlagwörter Einlagekonto, Offenbare Unrichtigkeit, Änderungsmöglichkeit
Rechtsfrage: Ist die Anwendung des § 129 AO ausgeschlossen, wenn die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass der Bearbeiter der Finanzverwaltung einem Denk- oder Überlegungsfehler unterlegen hat, welcher sich nicht auf die materielle Rechtslage, sondern auf den bisherigen Verfahrensablauf und hierbei speziell auf den Umstand bezieht, dass der vorherige Bearbeiter eine aus den Akten ersichtliche und noch offene Frage bereits abschließend geprüft hat (hier im Fall der Änderung eines bestandskräftigen Bescheids über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 09.11.2023
Vorinstanz/AZ: 10 K 860/21 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 04 45