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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-462/24 (EuGH) |
| §§: | AEUV Art. 107, AEUV Art. 108, AEUV Art. 49, AEUV Art. 56, AEUV Art. 63, RL (EU) 2019/944 Art. 3 Abs. 1, RL (EU) 2019/944 Art. 4, RL (EU) 2019/944 Art. 9 Abs. 2, RL (EU) 2019/944 Art. 58, VO (EU) 2019/943 Art. 3 Buchst. b, VO (EU) 2019/943 Art. 3 Buchst. f, VO (EU) 2019/943 Art. 3 Buchst. g, VO (EU) 2019/943 Art. 3 Buchst. j, VO (EU) 2019/943 Art. 3 Buchst. n, Grundrechtecharta Art. 17, VO (EU) 2022/1854 |
| Schlagwörter | EG, EU, staatliche Beihilfe, Stromerzeuger, Energie aus erneuerbaren Quellen, Wettbewerbsbedingungen, Verkaufspreis |
| Rechtsfrage: | 1. Sind die Art. 107 und 108 AEUV dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die nur bestimmte Stromerzeuger wie jene, die Energie aus erneuerbaren Quellen produzieren, besteuert und nicht alle Stromerzeuger, eine Letzteren gewährte staatliche Beihilfe darstellt, die der Anmeldepflicht unterliegt? - 2. Sind Art. 3 Abs. 1 und 4, Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 58 Buchst. b bis d der Richtlinie (EU) 2019/944 und Art. 3 Buchst. b, f, g, j und n der Verordnung 2019/943, wonach die Mitgliedstaaten gleiche und nichtdiskriminierende Wettbewerbsbedingungen für Stromerzeuger sicherstellen müssen, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine zusätzliche Steuer allein bestimmten Stromerzeugern einschließlich jener, die Strom aus erneuerbaren Quellen produzieren, auferlegt und bestimmte Kategorien von Erzeugern von der Zahlungspflicht ausnimmt, obwohl sich sämtliche Stromerzeuger - u.a. angesichts der vergleichbaren Einnahmen aus dem Stromverkauf - in einer vergleichbaren Lage befinden? - 3. Sind die Art. 49, 56 und 63 AEUV und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine diskriminierende und übermäßig hohe Steuer allein bestimmten Stromerzeugern (einschließlich jener, die Energie aus erneuerbaren Quellen produzieren) auferlegt und andere Kategorien von Erzeugern ausnimmt? - 4. Sind im Zeitraum vor der Verordnung 2022/1854 die Richtlinie 2019/944 und die Verordnung 2019/943 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Festsetzung des Verkaufspreises oder einer Beschränkung der freien Festsetzung des Verkaufspreises führt? |
| Vorinstanz: | Curtea de Apel Bucuresti (Rumänien) |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU C/2024/6905 |