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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs T-747/20 (EuG) |
| §§: | DVO (EU) 2020/1336 Art. 1 Abs. 4, AEUV Art. 263, VO (EU) 2016/1036 Art. 9 Abs. 5 |
| Schlagwörter | EG, EU, Zoll, Einfuhr, China, Antidumpingzoll, Nichtigkeit, Polyvinylalkohol |
| Rechtsfrage: | Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25.9.2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, da die Europäische Kommission dadurch gegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern verstoßen habe, dass sie durch die Gewährung einer Freistellung auf Grundlage des Zollverfahrens der besonderen Verwendung in diskriminierender Weise einen Antidumpingzoll verhängt habe; - der Europäischen Kommission und etwaigen Streithelfern zur Unterstützung der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
| Vorinstanz: | Unternehmen ./. Kommission |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2021 Nr. C 53 S. 56 |
| Erledigendes Gericht: | EuG |
| Erledigungs-Datum: | 21.12.2022 |
| Erledigungs-Az: | Rs T-747/20 |