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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 34/23 (BFH)
§§: EStG § 18, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 3 Nr. 2 d, EStG § 3 Nr. 11
Schlagwörter Freiberufler, Betriebseinnahme, Corona-Soforthilfe, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: 1. Ist die Zahlung einer Billigkeitsleistung in Form einer "Corona-Überbrückungshilfe" u.a. für Angehörige der Freien Berufe in NRW, die infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, um damit Ausgaben der privaten Lebensführung decken zu können, als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen? - 2. Sind auf "Corona-Überbrückungshilfen" die Regelungen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 d und Nr. 11 EStG anzuwenden, wenn von steuerpflichtigen Betriebseinnahmen auszugehen ist? - Zulassung durch FG- Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 07.11.2023
Vorinstanz/AZ: 13 K 570/22 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 21 14