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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 31/21 (BFH)
§§: UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b, UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. j
Schlagwörter Unterricht, Steuerfreiheit, Unionsrecht, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, EG, EU, Schwimmschule
Rechtsfrage: 1. Sind Umsätze einer GbR aus dem Betrieb einer Schwimmschule nach nationalem Umsatzsteuerrecht steuerfrei? - 2. Ergibt sich die Steuerbefreiung der Umsätze aus Kinderschwimmkursen aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL (ist die Vermittlung grundlegender Schwimmtechniken Schulunterricht?)? - 3. Findet die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL nicht nur für den von einem Einzelunternehmer, sondern auch für den durch die Gesellschafter einer GbR erteilten Unterricht Anwendung? - Das Verfahren V R 32/18 war bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-373/19 ausgesetzt. Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 27.3.2019 wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 13.09.2018
Vorinstanz/AZ: 3 K 1868/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 17 90
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.12.2021
Erledigungs-Az: V R 31/21
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: V R 32/18 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 03 25