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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 27/22 (BFH) |
§§: | EStG § 4 f Abs. 1 Satz 1, EStG § 4 f Abs. 2, EStG § 52 Abs. 12 c, EStG § 4 Abs. 4, HGB § 253 Abs. 2 |
Schlagwörter | Pensionsverpflichtung, Betriebsausgabe, Beitritt, Entgelt, Stichtag, Konzern |
Rechtsfrage: | Ist der Betriebsausgabenabzug für die streitgegenständliche Entgelterhöhung für den Schuldbeitritt der Pensionsgesellschaft der Unternehmensgruppe zu Pensionsverpflichtungen mangels einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus getroffenen Vereinbarung zu versagen? Findet § 4 f EStG entgegen Rz 16 des BMF-Schreibens vom 30.11.2017 - IV C 6-S 2133/14/10001 (BStBl 2017 I S. 1619) nur auf Schuldübernahmen und Schuldbeitritte Anwendung, die in Wirtschaftsjahren vereinbart worden sind, welche nach dem 28.11.2013 enden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 19.09.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2928/19 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 19 61 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.03.2025 |
Erledigungs-Az: | IV R 27/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 09 54 |