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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 3/22 (BFH) |
§§: | AStG § 1 Abs. 5 Satz 3, HGB § 341 h |
Schlagwörter | Versicherung, Betriebsstätte, Eigenkapital, Ermittlung |
Rechtsfrage: | Berechnung des Dotationskapitals bei einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte: 1. Sind für die Bestimmung des Dotationskapitals einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte grundsätzlich die Werte der Bilanzposten zum Beginn des Wirtschaftsjahrs heranzuziehen und ist die Berücksichtigung von Jahresdurchschnittswerten unzulässig? - 2. Sind in die nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) zu verteilenden Vermögenswerte Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft nicht einzubeziehen? - 3. Ist für inländische Versicherungsbetriebsstätten die Mindestkapitalausstattungsmethode nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV auch dann anzuwenden, wenn die Öffnungsklausel nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV nicht zur Anwendung kommt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 13.12.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 2379/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 02 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.06.2024 |
Erledigungs-Az: | I R 3/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 15 12 |